INformationen / Rechtliches

Zu den Begrifflichkeiten "Fehlgeburt" und "Totgeburt":

 

Ein Kind, das bei der Geburt keine Lebenszeichen aufweist und weniger als 500g wiegt wird als "Fehlgeburt" bezeichnet.

Wiegt das Kind mehr als 500g wird offiziell als "Totgeburt" bezeichnet.

Man spricht von einem sogenannten "intrauterinen Fruchttod" (IUFT), wenn das Ungeborene gelebt hat und vor der Geburt verstorben ist.

 

Jedes Kind, das bei der Geburt Lebenszeichen aufweist (Herzschlag, Pusieren der Nabelschnur oder Atmung) ist eine Lebendgeburt, ganz gleich, in welcher Schwangerschaftswoche und mit welchem Gewicht es geboren wurde.

 

Totgeborene oder nach der Geburt verstorbene Kinder werden in jedem Fall standesamtlich beurkundet (Geburts-/Sterbeurkunde). Fehlgeborene Kinder (<500g, keine Lebenszeichen) können von einem Elternteil beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Es wird eine Bescheinigung ausgestellt, die den Namen des Kindes, sein Geschlecht und Geburtsdatum enthalten kann.

 

Vollkommen unabhängig von allen Definitionen haben Sie in Nordrhein-Westfalen das Recht, Ihr Kind in jedem Fall zu bestatten.

 

Nach einer Totgeburt haben Sie ein Recht auf Mutterschutz (mindestens 8 Wochen). Sie dürfen jedoch auch schon früher (frühestens nach 3 Wochen) wieder arbeiten gehen, wenn Sie dies wünschen.

Wenn Ihr Kind lebend zur Welt kommt, haben Sie zusätzlich Anspruch auf Elternzeit und Kindergeld solange es lebt.

Nach einem Schwangerschaftsabbruch besteht in der Regel kein Anspruch auf Mutterschutz.

 

Sie haben das uneingeschränkte Recht, um Ihr Baby zu trauern.

 

Eine hervorragende Zusammenfassung und weiterführende Informationen bietet die Homepage der Initiative Regenbogen e.V